Verpackungsverordnung

Gem�� Verpackungsverordnung sind wir verpflichtet, Verkaufsverpackungen, die nicht mit einem Zeichen eines Systems der fl�chendeckenden Entsorgung (wie z. B. der "Gr�ne Punkt") gekennzeichnet sind, unentgeltlich zur�ckzunehmen. Sie k�nnen daher diese Verpackungen auf unsere Kosten an uns �bersenden.

Unsere Adresse lautet:

Bait Service Straubing e.K.
Flugplatzstra�e 31
D � 94348 Atting

Telefon: +49 (0)94 29/ 94 83 44

E-Mail: info@baitservice.business

Gesetzestext - Ausz�ge aus der Verpackungsverordnung:

�2 - Anwendungsbereich

1. Die Verordnung gilt f�r alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabh�ngig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabh�ngig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

2. Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabf�llen oder die Bef�rderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabf�llen bestehen, bleiben diese unber�hrt.

3. Die Befugnis des Bundes, der L�nder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundst�cke sowie der Sondernutzung �ffentlicher Stra�en zur Vermeidung und Verwertung von Abf�llen zu verpflichten, bleibt unber�hrt.

�4 - R�cknahmepflichten f�r Transportverpackungen

1. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zur�ckzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die R�cknahme auch bei einer der n�chsten Anlieferungen erfolgen.

2. Die zur�ckgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuf�hren, soweit dies technisch m�glich und wirtschaftlich zumutbar ist (� 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere f�r einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

� 5 - R�cknahmepflichten f�r Umverpackungen

1. Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle geh�renden Gel�nde Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen R�ckgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn der Endverbraucher die �bergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem Fall gelten die Vorschriften �ber die R�cknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.

2. Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muss er an der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, dass der Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle geh�renden Gel�nde die M�glichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zur�ckzulassen.

3. Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle geh�renden Gel�nde geeignete Sammelgef��e zur Aufnahme der Umverpackungen f�r den Endverbraucher gut sichtbar und gut zug�nglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung m�glich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuf�hren. � 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Pflicht zur Teilnahme am Dualen System

Der Bundestag hat die Novellierung der Verpackungsverordnung verabschiedet. Sie wurde im Bundesgesetzblatt am 2. April 2008 ausgeschrieben und tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Die Novellierung sieht vor, dass zuk�nftig alle Verpackungen (bis auf wenige Ausnahmen), welche zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen lizenziert werden m�ssen.

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